Regeln für Reklamationen mangelhafter Ware
Datum der letzten Aktualisierung: 16.11.2021
1. Der Verkäufer erklärt, dass die im Online-Shop verkauften Waren neu sind.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, die vom Käufer gekaufte Sache mangelfrei zu liefern.
3.
Die Regelung der Haftung des Verkäufers für Warenmängel ist in den Bestimmungen des Art. 556 – 576 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
4. Für alle im Online-Shop gekauften Waren wird eine zweijährige Garantie gegen Mängel gewährt. Der physische Mangel der Ware besteht in der Nichteinhaltung der Ware mit dem Kaufvertrag.
5. Wenn der Käufer nach dem Übergang des Eigentums an der Ware auf den Käufer feststellt, dass die Ware Sachmängel aufweist, kann der Käufer eine Reklamation beim Verkäufer im Rahmen der Mängelgewährleistung einreichen (Rechtsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch).
6. Wenn während der Lieferung ein mechanischer Schaden festgestellt wird oder beim Verkäufer eine Beschwerde bezüglich eines Mangels an der Ware im Rahmen der Garantie eingereicht wird, füllt der Käufer das Beschwerdeformular aus, das unter dem Link /shop-functioning-rules/ in der Rubrik „Beschwerden“ " Registerkarte. Im Reklamationsformular ist der Käufer verpflichtet anzugeben:
1) Vor- und Nachname des Unternehmens, das die Waren reklamiert,
2) Einzelheiten der reklamierten Waren (Name, Symbol der Waren, Produktionschargennummer/Verfallsdatum),
3) Kaufdatum,
4) detaillierte Beschreibung etwaiger Mängel oder Unstimmigkeiten zusammen mit Informationen, in welcher Situation ein bestimmter Mangel oder eine bestimmte Nichteinhaltung auftritt,
5) wann der Mangel der Waren entdeckt wurde,
6) Reklamationsanfragen.
7. Der gemeldete Mangel der Waren unterliegt der Überprüfung durch den Dienst, der feststellt, ob der Mangel oder die Nichtkonformität der Waren zum Zeitpunkt ihrer Freigabe bestand oder ob sie auf eine falsche Lagerung der Waren oder ihre unsachgemäße Verwendung zurückzuführen sind.
8. Der reklamierten Ware muss ein Kaufbeleg (Kopie der Rechnung oder Steuerquittung) beiliegen. Bei Fehlen kann eine Reklamation der Ware eingereicht werden, sofern der Kauf beim Verkäufer durch ein anderes Dokument bestätigt wird.
9. Die Gültigkeit der Reklamation wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der wirksamen Einreichung der Reklamation und der Lieferung der Waren gemäß den im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Grundsätzen geprüft.
10. Nach Abschluss des Reklamationsverfahrens wird die an den Verkäufer gelieferte Ware auf Kosten des Verkäufers an den Käufer zurückgesandt.
11. Wenn der Käufer mit der Entscheidung des Verkäufers, die Annahme der Beschwerde abzulehnen, nicht einverstanden ist, kann der Käufer den Fall an ein ordentliches Gericht verweisen.
Wenn der Käufer ein Verbraucher ist und eine Streitigkeit mit dem Verkäufer beilegen möchte, ohne den Fall an ein ordentliches Gericht zu verweisen, kann er oder sie alternative Methoden zur Streitbeilegung nutzen, d (im Folgenden „Schiedsgericht“), das bei der zuständigen Woiwodschaftsinspektion der Gewerbeinspektion tätig ist, indem es einen entsprechenden Antrag (d. h. einen Antrag auf Einleitung und Durchführung einer Schlichtung oder einen Antrag auf Verhandlung vor einem Schiedsgericht) einreicht. Die oben genannten Antragsformulare sind im Sekretariat jedes Schiedsgerichts und auf den Websites der Landesinspektorate der Gewerbeinspektion erhältlich. Der Einsatz alternativer Streitbeilegungsmethoden ist nur möglich, wenn beide Parteien einer Lösung des Streits in diesem Verfahren zustimmen.
Die Beilegung einer Streitigkeit durch Mediation ist freiwillig und unterliegt keiner behördlichen oder gerichtlichen Durchsetzung; es gibt keine Berufung dagegen.
Die Inanspruchnahme einer Mediation schließt nicht die Möglichkeit aus, eine Klage bei einem ordentlichen Gericht einzureichen oder den Fall an ein Schiedsgericht zu verweisen. Ein Schiedsspruch oder ein davor geschlossener Vergleich hat die gleiche Rechtskraft wie ein Urteil eines ordentlichen Gerichts oder ein vor einem ordentlichen Gericht geschlossener Vergleich, nachdem er von einem ordentlichen Gericht anerkannt oder seine Vollstreckbarkeit von einem ordentlichen Gericht festgestellt wurde.
Der Käufer, der ein Verbraucher ist, hat auch das Recht, den Fall zur Prüfung an den Verbraucherombudsmann der Stadt oder des Bezirks weiterzuleiten oder Informationen beim örtlichen Verbraucherverband einzuholen.
BÜRGERLICHES GESETZ – GEWÄHRLEISTUNG FÜR MÄNGEL
Art. 556. [Mängel der Sache]
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer, wenn die verkaufte Sache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist (Gewährleistung).
Art. 556 1 . [Physischer Defekt des Artikels]
§ 1. Ein Sachmangel besteht darin, dass die verkaufte Sache nicht vertragsgemäß ist. Insbesondere ist die verkaufte Sache vertragswidrig, wenn:
1)
es weist keine Eigenschaften auf, die eine Sache dieser Art aufgrund des im Vertrag festgelegten Zwecks oder aufgrund der Umstände oder des Zwecks haben sollte;
2)
es nicht über die Eigenschaften verfügt, die der Verkäufer dem Käufer zugesichert hat, auch durch Vorlage eines Musters oder Musters;
3)
es ist nicht für den Zweck geeignet, den der Käufer dem Verkäufer bei Vertragsschluss mitgeteilt hat, und der Verkäufer hat keine Einwände gegen die beabsichtigte Verwendung erhoben;
4) wurde dem Käufer in unvollständigem Zustand übergeben.
§ 2. Ist der Käufer Verbraucher, gelten die öffentlichen Zusicherungen des Herstellers oder seines Vertreters, desjenigen, der die Sache im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit in den Verkehr bringt, und desjenigen, der ihn durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Unterscheidungszeichens angibt Der verkaufte Artikel wird mit der Zusicherung des Verkäufers gleich behandelt. Er präsentiert sich als Hersteller.
§ 3. Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die verkaufte Sache unsachgemäß installiert und in Betrieb genommen wurde, wenn diese Tätigkeiten vom Verkäufer oder einem Dritten, für den der Verkäufer verantwortlich ist, oder vom Käufer vorgenommen wurden, der die vom Verkäufer erhaltenen Anweisungen befolgt hat.
Art. 556 2 . [Vermutung des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang auf den Käufer]
Ist der Käufer Verbraucher und wird innerhalb eines Jahres ab Lieferung der verkauften Sache ein Sachmangel festgestellt, so wird vermutet, dass der Mangel oder seine Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer vorhanden war.
Art. 556 3 . [Umfang der Verantwortung des Verkäufers]
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer, wenn die verkaufte Sache Eigentum eines Dritten ist oder mit Rechten eines Dritten belastet ist und wenn die Beschränkung der Nutzung oder Verfügung über die Sache auf einer Entscheidung oder Entscheidung des Dritten beruht eine zuständige Behörde; Im Falle einer Rechtsveräußerung ist der Verkäufer auch für das Bestehen des Rechts (Rechtsmangel) verantwortlich.
Art. 557. [Haftungsausschluss]
§ 1. Der Verkäufer ist von der Gewährleistungspflicht befreit, wenn der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Mangel hatte.
§ 2. Handelt es sich beim Verkaufsgegenstand um Artikel, die nur mit der Bezeichnung „Typ“ gekennzeichnet sind, oder um Artikel, die in der Zukunft hergestellt werden sollen, ist der Verkäufer von der Gewährleistungspflicht befreit, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung des Artikels über den Mangel informiert war. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.
§ 3. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer, der Verbraucher ist, nicht dafür, dass die verkaufte Sache nicht die Eigenschaften aufweist, die sich aus den in Art. 1 genannten öffentlichen Zusicherungen ergeben. 556 1 § 2, wenn er diese Zusicherungen nicht kannte oder nach vernünftigem Ermessen nicht kennen konnte oder sie die Entscheidung des Käufers zum Abschluss eines Kaufvertrags nicht beeinflussen konnten oder wenn ihr Inhalt vor Abschluss des Kaufvertrags berichtigt wurde.
Art. 558. [Änderung der Haftung]
§ 1. Die Parteien können die Haftung im Rahmen der Garantie erweitern, einschränken oder ausschließen. Ist der Käufer Verbraucher, ist eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Gewährleistungshaftung nur in den Fällen der besonderen Bestimmungen zulässig.
§ 2. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Gewährleistungshaftung ist unwirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Art. 559. [Der Zeitpunkt des Mangels]
Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer vorhanden waren oder auf eine gleichzeitig in der verkauften Sache liegende Ursache zurückzuführen sind.
Art. 560. [Rücktritt, Preisminderung, Umtausch von Artikeln]
§ 1. Weist die verkaufte Sache einen Mangel auf, kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises oder einen Rücktritt vom Vertrag erklären, es sei denn, der Verkäufer tauscht die mangelhafte Sache unverzüglich und ohne übermäßige Nachteile für den Käufer gegen eine mangelfreie Sache aus oder beseitigt den Mangel. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Sache bereits vom Verkäufer ersetzt oder repariert wurde oder der Verkäufer seiner Verpflichtung, die Sache durch eine mangelfreie Sache zu ersetzen oder den Mangel zu beseitigen, nicht nachgekommen ist.
§ 2. Ist der Käufer Verbraucher, kann er statt der vom Verkäufer vorgeschlagenen Beseitigung des Mangels den Ersatz der Sache durch eine mangelfreie Sache oder statt der Ersatzlieferung die Beseitigung des Mangels verlangen, es sei denn, dass die Sache wieder in Ordnung gebracht wird Die Vertragsabwicklung in der vom Käufer gewählten Art und Weise ist unmöglich oder würde im Vergleich zu der vom Verkäufer vorgeschlagenen Art übermäßige Kosten verursachen. Bei der Beurteilung der Mehrkosten werden der Wert der mangelfreien Sache, die Art und Bedeutung des festgestellten Mangels sowie die Unannehmlichkeiten berücksichtigt, die dem Käufer bei einer anderen Art der Befriedigung entstehen würden.
§ 3. Der Minderpreis soll in einem solchen Verhältnis zu dem sich aus dem Vertrag ergebenden Preis stehen, dass der Wert der Sache mit einem Mangel dem Wert der Sache ohne Mangel entspricht.
§ 4. Bei einem unerheblichen Mangel kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.
Art. 561. [Pflicht zum Ersatz einer mangelhaften Sache durch eine mangelfreie Sache, Beseitigung des Mangels]
§ 1. Weist die verkaufte Sache einen Mangel auf, kann der Käufer verlangen, dass die Sache durch eine mangelfreie Sache ersetzt oder der Mangel beseitigt wird.
§ 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie Sache zu ersetzen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist ohne übermäßige Unannehmlichkeiten für den Käufer zu beseitigen.
§ 3. Der Verkäufer kann die Erfüllung des Antrags des Käufers verweigern, wenn die vertragsgemäße Herstellung der mangelhaften Sache auf die vom Käufer gewählte Weise unmöglich ist oder im Vergleich zu der anderen Möglichkeit der vertragsgemäßen Herstellung übermäßige Kosten erfordern würde. Ist der Käufer Unternehmer, kann der Verkäufer den Ersatz der Sache durch eine mangelfreie Sache oder die Beseitigung des Mangels auch dann verweigern, wenn die Kosten für die Erfüllung dieser Verpflichtung den Preis der verkauften Sache übersteigen.
Art. 561 1 . [Demontage und Wiederzusammenbau von Dingen]
§ 1. Wurde eine mangelhafte Sache eingebaut, kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer die Sache aus- und wieder einbaut, nachdem er sie durch eine mangelfreie Sache ersetzt oder den Mangel beseitigt hat. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Käufer berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vorzunehmen.
§ 2. Der Verkäufer kann die Demontage und Neuinstallation verweigern, wenn die Kosten dieser Arbeiten den Preis des verkauften Artikels übersteigen.
§ 3. Wenn der Käufer Verbraucher ist, kann er vom Verkäufer die Demontage und den erneuten Einbau verlangen, ist jedoch verpflichtet, einen Teil der damit verbundenen Kosten zu tragen, die den Preis der verkauften Sache übersteigen, oder er kann vom Verkäufer die Zahlung eines Teils der Kosten verlangen Kosten für Demontage und erneute Montage bis zur Höhe des Preises der verkauften Sache.
Art. 561 2 . [Lieferung der Artikel durch den Käufer]
§ 1. Der Käufer, der die Gewährleistungsrechte ausübt, ist verpflichtet, die mangelhafte Sache auf Kosten des Verkäufers an den im Kaufvertrag angegebenen Ort zu liefern, und wenn ein solcher Ort im Vertrag nicht angegeben ist, an den Ort, an dem die Sache dem Käufer geliefert wurde.
§ 2. Wenn aufgrund der Art der Sache oder der Art ihrer Installation die Lieferung der Sache durch den Käufer übermäßig erschwert wäre, ist der Käufer verpflichtet, die Sache dem Verkäufer an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem sich die Sache befindet.
§ 3. Für die Rückgabe der Sache im Falle des Rücktritts vom Vertrag und Ersatz der Sache durch eine mangelfreie Sache gelten die Regelungen der §§ 1 und 2.
Art. 561 3 . [Ersatz- oder Reparaturkosten]
Vorbehaltlich Art. 561 1 § 2 und 3 gehen die Kosten für Ersatz oder Reparatur zu Lasten des Verkäufers. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Demontage und Lieferung, Arbeitsaufwand, Material sowie Wiedermontage und Inbetriebnahme.
Art. 561 4 . [Annahmepflicht mangelhafter Ware durch den Käufer]
Im Falle des Ersatzes der Sache durch eine mangelfreie Sache oder des Rücktritts vom Vertrag ist der Verkäufer verpflichtet, die mangelhafte Sache vom Käufer zurückzunehmen.
Art. 561 5 . [Anerkennung des Antrags als begründet]
Wenn der Käufer, der Verbraucher ist, den Ersatz der Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangt oder eine Preisminderungserklärung unter Angabe des Betrags, um den der Preis gesenkt werden soll, abgegeben hat und der Verkäufer auf dieses Verlangen nicht innerhalb einer Frist reagiert hat Nach einer Frist von vierzehn Tagen gilt der Antrag als begründet.
Art. 562. [Teillieferungen]
Ist im Kaufvertrag die Lieferung der verkauften Sache in Teilen vorgesehen und hat der Verkäufer trotz Aufforderung des Käufers nicht die gleiche Anzahl mangelfreier Sache anstelle der mangelhaften Sache geliefert, so kann der Käufer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten in Bezug auf einige der Artikel, die später geliefert werden sollen.
Art. 563. [Beschwerdefristen]
§ 1. Bei Verkäufen zwischen Unternehmern verliert der Käufer die Gewährleistungsrechte, wenn er die Sache nicht rechtzeitig und in der für diese Art der Sache üblichen Weise untersucht und dem Verkäufer den Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat und der Mangel erst festgestellt wurde später - wenn er den Verkäufer nicht unverzüglich nach der Entdeckung benachrichtigt hat. .
§ 2. Zur Wahrung der vorstehenden Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Art. 564. [Arglistiges Verschweigen eines Mangels]
In den in Art. vorgesehenen Fällen. 563 tritt der Verlust der Rechte aus der Gewährleistung für Sachmängel der Ware trotz Nichteinhaltung der Fristen für die Untersuchung der Ware durch den Käufer oder die Anzeige des Mangels beim Verkäufer nicht ein, wenn der Verkäufer von dem Mangel wusste oder ihn versicherte Käufer, dass die Mängel nicht vorliegen.
Art. 565. [Begrenztes Widerrufsrecht]
Ist nur ein Teil der verkauften Ware mangelhaft und kann von der mangelfreien Sache ohne Schaden für beide Seiten getrennt werden, beschränkt sich das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auf die mangelhafte Sache.
Art. 566. [Aufwendungsersatz für]
§ 1. Hat der Käufer wegen eines Sachmangels der verkauften Sache den Rücktritt vom Vertrag oder eine Preisminderung erklärt, kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Vertragsschluss entstanden ist, ohne dass er davon Kenntnis hatte Der Verkäufer haftet nicht für den Mangel, auch wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, und kann insbesondere Ersatz der Kosten des Vertragsabschlusses, der Kosten für die Abholung, den Transport, die Lagerung und die Versicherung der Ware verlangen sowie Ersatz der entstandenen Auslagen, soweit ihm diese Auslagen nicht entstanden sind. Die Regelungen zur Schadensersatzpflicht nach allgemeinen Grundsätzen bleiben hiervon unberührt.
§ 2. Die Regelung des § 1 gilt entsprechend, wenn anstelle einer mangelhaften Sache eine mangelfreie Sache geliefert wird oder der Mangel durch den Verkäufer beseitigt wird.
Art. 567. [Rücksendung des Artikels auf Kosten und Gefahr des Verkäufers]
§ 1. Kommt der Verkäufer mit der Annahme der Ware in Verzug, kann der Käufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zurücksenden.
§ 2. Bei Verkäufen zwischen Unternehmern ist der Käufer berechtigt und, soweit das Interesse des Verkäufers es erfordert, verpflichtet, die Sache pfleglich zu veräußern, wenn die Gefahr einer Verschlechterung der Sache besteht. Der Käufer sollte den Verkäufer nach Möglichkeit über seine Verkaufsabsicht informieren und ihm in jedem Fall unmittelbar nach dem Verkauf eine Mitteilung zukommen lassen. Der Käufer kann die Sache auch auf Kosten und Gefahr des Verkäufers an den Verkäufer zurücksenden.
Art. 568. [Haftung im Rahmen der Gewährleistung]
§ 1. Der Verkäufer haftet im Rahmen der Garantie, wenn ein Sachmangel vor Ablauf von zwei Jahren und bei Immobilienmängeln vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum der Lieferung der Sache an den Käufer festgestellt wird. Ist der Käufer Verbraucher und handelt es sich beim Kaufgegenstand um eine gebrauchte bewegliche Sache, kann die Haftung des Verkäufers auf mindestens ein Jahr ab dem Datum der Lieferung der Sache an den Käufer beschränkt werden.
§ 2. Der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels oder Ersatz der verkauften Sache durch eine mangelfreie Sache verjährt in einem Jahr ab Entdeckung des Mangels. Ist der Käufer Verbraucher, darf die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf der in § 1 genannten Frist enden.
§ 3. Innerhalb der in § 2 genannten Fristen kann der Käufer wegen eines Mangels der verkauften Sache den Rücktritt vom Vertrag oder die Preisminderung erklären. Verlangt der Käufer den Ersatz der Sache durch eine mangelfreie Sache oder die Beseitigung des Mangels, beginnt die Frist für die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag oder der Preisminderung mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist für die Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels.
§ 4. Im Falle einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Prüfung eines Gewährleistungsrechts wird die Frist für die Geltendmachung weiterer, dem Käufer insoweit zustehender Rechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt.
§ 5. Für das Schlichtungsverfahren gilt die Regelung des § 4 entsprechend, jedoch beginnt die Frist für die Geltendmachung sonstiger dem Käufer zustehender Gewährleistungsrechte mit dem Tag zu laufen, an dem das Gericht die Zustimmung zu dem vor dem Schlichter geschlossenen oder unwirksamen Vergleich verweigert Beendigung der Mediation.
§ 6. Der Ablauf der Frist zur Feststellung des Mangels schließt die Ausübung der Gewährleistungsrechte nicht aus, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Art. 568 1 . [Ablaufdatum der Artikel, Garantie]
Wenn die vom Verkäufer oder Hersteller angegebene Haltbarkeitsdauer eines Artikels nach zwei Jahren ab dem Datum der Lieferung des Artikels an den Käufer abläuft, haftet der Verkäufer im Rahmen der Garantie für Sachmängel des Artikels, die vor Ablauf dieser Frist festgestellt werden. Die Bestimmung des Art. Es gilt § 568 § 6.
Art. 573. [Ansprüche Dritter]
Der Käufer, gegen den ein Dritter Ansprüche wegen der verkauften Sache erhebt, ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihn aufzufordern, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Unterlässt er dies und erwirkte ein Urteil zu seinen Gunsten, so ist der Verkäufer von der Gewährleistung wegen eines Rechtsmangels insoweit befreit, als seine Mitwirkung am Verfahren zum Nachweis der Vollständigkeit der Ansprüche des Dritten erforderlich war oder teilweise unbegründet.
Art. 574. [Pflicht zur Schadensbeseitigung] [
§ 1. Hat der Käufer wegen eines Rechtsmangels der verkauften Sache den Rücktritt vom Vertrag oder die Preisminderung erklärt, kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Vertragsschluss entstanden ist, ohne dass er vom Vorliegen des Mangels wusste , auch wenn der Schaden eine Folge von Umständen war, für die der Verkäufer nicht verantwortlich ist, und kann insbesondere die Erstattung der Kosten des Vertragsabschlusses, der Kosten für die Abholung, des Transports, der Lagerung und der Versicherung der Gegenstände sowie die Erstattung der Kosten verlangen Kosten, die ihm entstanden sind, soweit er keinen Nutzen daraus gezogen hat und sie nicht von einem Dritten erhalten hat, sowie Kosten des Erstattungsprozesses. Die Regelungen zur Schadensersatzpflicht nach allgemeinen Grundsätzen bleiben hiervon unberührt.
§ 2. Die Regelung des § 1 gilt entsprechend im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache anstelle einer mangelhaften Sache.
Art. 575. [Preisrückerstattung]
Ist der Käufer aufgrund eines Rechtsmangels der verkauften Sache gezwungen, die Sache an einen Dritten zu liefern, entbindet ein vertraglicher Haftungsausschluss aus der Gewährleistung den Verkäufer nicht von der Verpflichtung zur Rückerstattung des erhaltenen Preises, es sei denn, der Käufer wusste, dass die Rechte des Verkäufers bestritten wurden oder dass er die Sache auf eigene Gefahr kaufte.
Art. 575 1 . [Haftungsausschluss]
Hat der Käufer den Untergang der Kaufsache ganz oder teilweise oder die Folgen ihrer Beeinträchtigung zugunsten eines Dritten durch Zahlung eines Geldbetrages oder Erbringung einer sonstigen Leistung abgewendet, kann sich der Verkäufer von der Gewährleistungspflicht befreien Rückerstattung des gezahlten Betrags oder des Wertes der erbrachten Leistung zuzüglich Zinsen und Kosten an den Käufer.
Art. 576. [Garantiebedingungen für Rechtsmängel]
Für die Geltendmachung der Rechte aus der Gewährleistung bei Rechtsmängeln der verkauften Sache gelten die Bestimmungen des Art. 568 § 2-5, mit der Ausnahme, dass die in Art. 568 § 2, beginnt mit dem Tag, an dem der Käufer vom Vorliegen des Mangels erfahren hat, und wenn der Käufer vom Vorliegen des Mangels erst durch Einwirkung eines Dritten erfahren hat, ab dem Tag, an dem das Urteil ergangen ist Die im Streitfall mit dem Dritten ergangene Entscheidung ist rechtskräftig geworden.